Wärmepumpe – kein Frieden unter Nachbarn?

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Zum Hintergrund: Nicht jeder ist von Wärmepumpen begeistert. Insbesondere wenn sie nicht dem eigenen Gebäude dienen, werden sie oft wegen der Betriebsgeräusche als störend empfunden. Dann kann es zum Streit kommen, wenn die Wärmepumpe zu nah, das heißt innerhalb des Grundstücksbereichs errichtet wird, der grundsätzlich von der Bebauung freizuhalten ist. Abhängig vom jeweiligen Landesgesetz ist dieser Bereich zumeist 3 m groß. Die Abstandsfläche soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Ausgenommen sind besondere Gebäude, wie z.B. Grenzgaragen – die jeweiligen Landesbauordnungen enthalten hierzu Regelungen.

Andere Vorgaben gelten natürlich auch dann, wenn man bis an die Nachbargrenze laut Bebauungsplan bauen muss. In den konkreten Fällen geht es aber stets um Bereiche, in die der Bauherr grundsätzlich nicht hineinbauen darf, aber dennoch dort eine Wärmepumpe errichtet hat. Ein betroffener Nachbar hat bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts wie der Abstandsflächenregelung die Wahl, ob er – wie in den genannten Fällen – auf dem Zivilrechtsweg gegen den ihn störenden Bauherrn vorgeht, oder ob er gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Genehmigungsabwehransprüche bzw. Schutzansprüche auf ordnungsbehördliches Einschreiten geltend macht.

Alle Gerichte sind sich darüber einig, dass die Vorschriften des Bauordnungsrechts über den Grenzabstand ein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des § 823 BGB darstellen, weil sie auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen. Die Verletzung eines solchen Schutzgesetzes kann der betroffene Eigentümer im Wege des sogenannten quasinegatorischen Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB abwehren. Er kann also dann mit Erfolg gerichtlich die Beseitigung durchsetzen. Uneins sind die Gerichte aber zu der Frage, ob die Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind, wenn eine Wärmepumpe in der Abstandsfläche errichtet wird.

Nach den Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG Nürnberg entfalten die Vorschriften des Bauordnungsrechts – hier die Abstandsflächenregelung – ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis und führen zu einem zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch. Bei einer Luftwärmepumpenanlage handelt es sich zweifelsfrei um eine bauliche Anlage im Sinne der Landesvorschriften. Das allein reicht aber nicht. Es muss eine bauliche Anlage vorliegen, die gebäudeähnliche Wirkungen entfaltet. Nach den übereinstimmenden Feststellungen der beiden zitierten OLG-Entscheidungen Nürnberg und Frankfurt gehen von Luftwärmepumpen Wirkungen wie von Gebäuden aus, so dass bei der Errichtung von Luftwärmepumpen im Außenbereich eines Grundstücks die Abstandsflächenregelungen der Landesordnungen gelten. Nach den Ausführungen beider OLG-Entscheidungen verursachen Luftwärmepumpenanlagen Geräuschimmissionen, die als solche geeignet sind, den Nachbarfrieden zu gefährden. Gerade der Schutz des Nachbarfriedens gehöre aber zu den mit der Regelung in den Landesordnungen verfolgten Zielen.

Anderer Ansicht war aber nun das OLG München in seinem Urteil vom 11. April, das darauf abstellte, dass die Luftwärmepumpe „eingehaust“ sei und eine solche Holzhütte für sich genommen keine Abstandsfläche einhalten müsse. Zugleich entspreche eine Wärmepumpe weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Anders als ein Bauwerk könne sie nicht betreten oder gar bewohnt werden. Allein der Umstand, dass die Wärmepumpe Geräusche verursache, mache sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage im Sinne der Bauordnung. Offen gelassen hat das Gericht ausdrücklich, ob der Nachbar wegen der Geräuschbelästigung möglicherweise einen Unterlassungsanspruch hat, zum Beispiel auf Unterlassung des Betriebs der Pumpe zur Nachtzeit. Denn der Kläger hatte nur auf die vollständige Beseitigung der Pumpe geklagt.

 

Rechtsanwältin Dr. Christina ­Bönning ist seit mehr als 15 Jahren im Bereich des Energierechts sowie im Bau- und Verwaltungsrecht tätig. Erneuerbare Energien, mit all ihren Facetten, nehmen im Energierecht einen wesentlichen Raum ein.

Christina Bönning

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